Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII Leistungsberechtigte
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII Leistungsberechtigte
- Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII Leistungsberechtigte
- Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII
- 1
- Anspruchsberechtigung
- § 19 benennt in den Absätzen 1 bis 3 neben den Berechtigten auch die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Grundsatz der Leistungsberechtigung ist in jedem Fall, dass der notwendige Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus vorhandenem Einkommen und Vermögen sichergestellt werden kann.
- 2
- Berücksichtigung von
- Einkommen und Vermögen der
- Ehegatt:innen und Lebenspartner:innen
- 3
- Ausnahmen
- 4
- Ersatz von Aufwendungen
- 5
- Leistungserbringung nach dem Tode
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