Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen
INHALT
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen
- § 8 Absatz 7
- § 11 Absatz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 1 Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung
- § 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 3 Absatz 5 Nummer 3 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 7 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 2 Beantragung von Zuschüssen
- §§ 6
- § 1 Nummer 9
- § 8
- § 3 Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen
- §§ 5
- § 7
- § 6 Absatz 4
- § 6 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- §§ 6
- § 4 Daten für die Weiterbildungsstatistik
- § 5 Begriffsbestimmungen
- § 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 3 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 3 Absatz 3 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 6 Institutionelle Förderung
- § 5 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 5 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 1
- § 6 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 8 Absatz 1 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 7 Programmförderung als Regelförderung
- § 5 Absatz 2 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes
- § 8 Programmförderung als Einzelförderung
- § 9 Inkrafttreten
- § 5 Absatz 1
- Konzept für lebenslanges Lernen gemäß § 3 Absatz 3 WBG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen
- 1.
- Bildungsmaßnahmen im besonderen öffentlichen Interesse, für die neben der institutionellen Förderung eine besondere Förderung der Maßnahme selbst (Programmförderung) vorgesehen ist, um das individuelle Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu stärken, sind Maßnahmen
- 2.
- Bildungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse, für die neben der institutionellen Förderung eine Förderung der Maßnahme selbst (Programmförderung) vorgesehen ist, um das individuelle Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu stärken, sind Maßnahmen
- 3.
- Bildungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse, für die eine institutionelle Förderung vorgesehen ist, sind Maßnahmen
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