Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII
- Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII
- Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII
- Gesetzestext
- § 21
- Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
- 21.0
- Inhalt und Ziel
- 21.1
- Grundsätzlicher Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach dem SGB II
- dem Grunde nach
- tatsächlicher
- nicht
- „dem Grunde nach“
- „Erwerbsfähigkeit“
- 21.1.1
- Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft (BG)
- Beispiel 1:
- Beispiel 2:
- Beispiel 3:
- wegen Erwerbsunfähigkeit
- 21.1.2
- Sonderfall: Zuordnung eines behinderten Erwachsenen unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern mit bedarfsdeckendem Einkommen
- Beispiel:
- 21.1.3
- Zuordnung bei Gewährung einer Altersrente vor Erreichen des Regelrentenalters
- Es sind die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 3. Kapitel zu prüfen.
- Beispiel 1:
- Beispiel 2:
- 21.2
- Sonderregelung in Bezug auf Schuldenübernahme
- § 36 Abs. 1 SGB XII
- 21.3
- Bindende Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger und der Agentur für Arbeit
- Inkrafttreten
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