Allgemeine Weisung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
INHALT
Allgemeine Weisung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Allgemeine Weisung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- 1 Fachaufsicht
- 1.5.1 Ausnahmen von der Regelqualifikation „Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder als Tarifbeschäftigte oder als Tarifbeschäftigter vergleichbare Qualifikation“
- 1.5.2 Ausnahme von dem Erfordernis einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit
- 1.5.3 Keine Ausnahme vom Erfordernis der Teilnahme an einem Grundseminar
- 1.5.4 Verfahrenshinweise
- 2 Standesämter (zu § 1 Absatz 2 PStG)
- 2.1.1 Beauftragung zur Durchführung der standesamtlichen Aufgaben (Mandatierung)
- 2.1.2 Übertragung der standesamtlichen Aufgaben (Delegation)
- 2.1.3 Verwaltungszusammenarbeit nach dem Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz
- 2.1.4 Pflichten im Zusammenhang mit der Übertragung bzw. dem Übergang standesamtlicher Aufgaben auf einen anderen Aufgabenträger
- 2.2.1 Vorlagepflichten vor der Beurkundung
- 2.2.2 Vorlagepflicht bei Berichtigungen
- 2.2.3 Vorlagen an das Amtsgericht
- 2.2.4 Befreiung von der Vorlagepflicht
- 2.2.5 Vorlagen nach Nummer 65.7.4 PStG-VwV
- 3 Standesbeamtinnen und Standesbeamte (zu § 1 Absatz 3 PStG)
- 3.1.1 Anzahl der zu bestellenden Standesbeamtinnen und Standesbeamten
- 3.1.2 Bestellung durch den Hauptverwaltungsbeamten
- 3.1.3 Keine Beschränkung der Bestellung auf bestimmte Aufgaben
- 3.1.4 Ausnahmen von der Erfüllung der Regelvoraussetzungen
- 3.1.5 Bestellung von Standesbeamten eines anderen Aufgabenträgers
- 3.1.6 Anzeige der Bestellung gegenüber der unteren Fachaufsichtsbehörde
- 3.2.1 Eintägige Schulungen
- 3.2.2 Mehrtägige Schulungen
- 4 Archivierung der Personenstandsbücher, Sammelakten und sonstigen Akten (zu § 7 PStG)
- 5 Ort der Eheschließung oder der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (zu §§ 14 Absatz 2, 17a PStG)
- 6 Aufnahme von Ortsteilen in Ortsangaben in Personenstandsregistern
- 7 Inkrafttreten
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