Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des La...
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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Herbeiführung und den Umfang des Einvernehmens gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz (Einvernehmens-VwV)
- Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Herbeiführung und den Umfang des Einvernehmens gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz (Einvernehmens-VwV)
- Verwaltungsvereinbarung über die Herbeiführung und den Umfang des Einvernehmens gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz (Einvernehmens-VwV)
- I. Verfahren zur Herbeiführung des Einvernehmens
- II. Vorab erteiltes Einvernehmen
- III. Initiativrecht des MdJEV
- IV. Informationspflicht des Präsidenten oder der Präsidentin des LAVG
- V. Eilentscheidungen ohne Einvernehmen
- I. Gegenstände des Einvernehmens in den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 2, 1. Halbsatz des Landesamt-Gesetzes
- II. Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Landesamt-Gesetzes
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