Vorgaben für Rechnungsempfangende gemäß § 6 Absatz 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
DE - Landesrecht Brandenburg

INHALT

Vorgaben für Rechnungsempfangende gemäß § 6 Absatz 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Inhaltsverzeichnis wird erstellt

Markierungen
Leseansicht