BbgSozBerG
INHALT
Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz - BbgSozBerG)
- Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz - BbgSozBerG)
- Abschnitt 1 Berufe mit Fachhochschulausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung
- § 2 Praktische Ausbildung in Studiengängen der Sozialen Arbeit oder der Bildung und Erziehung in der Kindheit an Fachhochschulen
- § 3 Berufsbezeichnungen
- Abschnitt 2 Berufe mit Fachschulausbildung
- § 4 Staatliche Anerkennung
- § 5 Praktische Ausbildung in Bildungsgängen an Fachschulen für Sozialwesen
- § 6 Berufsbezeichnungen
- Abschnitt 3 Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten
- § 7 Gleichwertige Fähigkeiten
- Abschnitt 4 Berufsqualifikationen anderer Staaten
- § 8 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 9 Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise
- § 10 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
- § 11
- § 12 Zuverlässigkeit
- § 13 Gesundheitliche Eignung
- § 14 Sprachkenntnisse
- § 15
- § 16
- § 17 Zusammenarbeit der Behörden
- § 18 Dienstleistungsfreiheit
- § 19 Meldepflicht
- § 20 Verfahren bei Dienstleistungserbringung
- § 21 Berichtspflicht
- § 22
- Abschnitt 5 Weiterbildung
- § 23 Ziel der Weiterbildung
- § 24 Weiterbildungsbezeichnung
- § 25 Weiterbildungsstätten
- § 26 Durchführung der Weiterbildung
- Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen
- § 27 Rücknahme, Widerruf
- § 27a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
- § 28 Ordnungswidrigkeiten
- § 29 Zuständige Behörde
- § 30 Datenschutz
- § 31 Übergangsvorschriften
- § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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