Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG
INHALT
Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)
- Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)
- Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2014
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Neugliederung des Gebietes der Landkreise und Einkreisung Kreisfreier Städte
- § 1 Kreisfreie Städte und Landkreise
- § 2 Auflösung bisheriger Landkreise, Aufhebung der Kreisfreiheit
- § 3 Neubildung von Landkreisen
- Abschnitt 2 Rechtsfolgen der Neugliederung des Gebietes der Landkreise und der Einkreisung Kreisfreier Städte
- § 4 Rechtsnachfolge, Funktionsnachfolge
- Abschnitt 3 Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
- § 5 Kreisrecht
- § 6 Wohnsitz
- § 7 Auseinandersetzung
- § 8 Vertragliche Vereinbarungen der aufzulösenden Landkreise
- § 9 Status bisheriger Kreisfreier Städte, Verlust des Sitzes des Landratsamtes
- § 10 Wahlperiode der neu gewählten Kreistage
- § 11 Ausübung der Aufgaben eines Landrates
- Abschnitt 4 Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts
- § 12 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltsvollzug
- Abschnitt 5 Vorschriften des kommunalen Dienstrechts
- § 13 Übernahme und Rechtsstellung der Arbeitnehmer und der Auszubildenden
- § 14 Entscheidung über die Aufteilung des Personals
- § 15 Stellenbewirtschaftung
- Abschnitt 6 Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
- § 16 Durchführung der Kreiswahlen im Jahr 2008
- § 17 Fiktion des Bestehens
- § 18 Wahlorganisation
- § 19 Wahlvorbereitung
- § 20 Wahlkreiseinteilung
- § 21 Zusammensetzung und Wahl der Kreiswahlausschüsse
- § 22 Besondere Vorschriften zur Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und Wahlprüfung
- § 23 Öffentliche Bekanntmachungen
- § 24 Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 7 Sonstige Übergangsregelungen
- § 25 Auswirkungen der Neugliederung auf Sparkassen
- § 26 Anschubfinanzierung
- § 27 Beauftragte
- § 28 Personalvertretung
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