Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOmVwD
INHALT
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – SächsAVwDAPO)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – SächsAVwDAPO)
- Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. März 2019
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ausbildungsziel
- § 3 Rechtsstellung der Anwärter
- Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 4 Einstellungsvoraussetzungen
- § 5 Auswahlverfahren
- § 6 Einstellungsbehörden
- Abschnitt 3 Ablauf der Ausbildung
- § 7 Dauer und Gliederung
- § 8 Fachtheoretische Ausbildung
- § 9 Praktische Ausbildung
- § 10 Ausbildungsbegleitende Leistungsnachweise
- § 11 Verlängerung und Unterbrechung
- § 12 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub
- Abschnitt 4 Staatsprüfung
- § 13 Zeitpunkt und Durchführung
- § 14 Prüfungsausschuss
- § 15 Aufgaben des Prüfungsausschusses
- § 16 Schriftführer
- § 17 Schriftlicher Teil der Staatsprüfung
- § 18 Mündlicher Teil der Staatsprüfung
- § 19 Prüfungsnoten und -punkte
- § 20 Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung
- § 21 Prüfungsniederschrift zur Staatsprüfung
- § 22 Fernbleiben und Rücktritt
- § 23 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
- § 24 Mängel im Prüfungsverfahren
- § 25 Wiederholungsprüfung
- § 26 Erwerb der Laufbahnbefähigung
- § 27 Prüfungszeugnis
- § 28 Prüfungsakten
- Abschnitt 5 Schlussregelung
- § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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