NLVO-Bildung
INHALT
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- §§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeines
- § 1 NLVO-Bildung - Regelungsbereich
- § 2 NLVO-Bildung - Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
- § 3 NLVO-Bildung - Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit
- §§ 4 - 10, Zweiter Abschnitt - Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter
- § 4 NLVO-Bildung - Grundsatz
- § 5 NLVO-Bildung - Zugang für die Einstiegsämter
- § 6 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst
- § 7 NLVO-Bildung - Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 8 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit
- § 8a NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- § 9 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis
- § 10 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer
- §§ 11 - 13, Dritter Abschnitt - Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
- § 11 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen
- § 12 NLVO-Bildung - Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
- § 13 NLVO-Bildung - Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
- §§ 14 - 16, Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 14 NLVO-Bildung - Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
- § 14a NLVO-Bildung - Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen
- § 15 NLVO-Bildung - Übergangsbestimmungen für den Aufstieg
- § 16 NLVO-Bildung - Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
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