Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
INHALT
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- §§ 1 - 2, I. - Allgemeines
- § 1 AnschlBahnVO - Geltungsbereich
- § 2 AnschlBahnVO - Ausnahmen und Sonderbestimmungen
- §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen
- § 3 AnschlBahnVO - Anlagen der Anschlussbahn
- § 4 AnschlBahnVO - Richtungs- und Neigungsverhältnisse
- § 5 AnschlBahnVO - Breite des Bahnkörpers
- § 6 AnschlBahnVO - Spurweite
- § 7 AnschlBahnVO - Überhöhung
- § 8 AnschlBahnVO - Umgrenzung des lichten Raumes
- § 9 AnschlBahnVO - Gleisabstand
- § 10 AnschlBahnVO - Kreuzungen von Bahnen
- § 11 AnschlBahnVO - Leitungskreuzungen
- § 12 AnschlBahnVO - Oberbau und Brücken
- § 13 AnschlBahnVO - Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
- § 14 AnschlBahnVO - Fernmeldeanlagen
- § 15 AnschlBahnVO - Signale
- §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
- § 16 AnschlBahnVO - Beschaffenheit der Fahrzeuge
- § 17 AnschlBahnVO - Begrenzung der Fahrzeuge
- § 18 AnschlBahnVO - Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen
- § 19 AnschlBahnVO - Räder
- § 20 AnschlBahnVO - Bremsen
- § 21 AnschlBahnVO - Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen
- § 22 AnschlBahnVO - Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane
- § 23 AnschlBahnVO - Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)
- § 24 AnschlBahnVO - Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen
- §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb
- § 25 AnschlBahnVO - Bedienstete
- § 26 AnschlBahnVO - Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn
- § 27 AnschlBahnVO - Stillstehende Fahrzeuge
- § 28 AnschlBahnVO - Fahrgeschwindigkeit
- § 29 AnschlBahnVO - Zulässige Achsenzahl
- § 30 AnschlBahnVO - Bremsbesetzung
- § 31 AnschlBahnVO - Rangierdienst
- § 32 AnschlBahnVO - Signale
- § 33 AnschlBahnVO - Fahrpersonal
- § 34 AnschlBahnVO - Mitfahren auf Triebfahrzeugen
- § 35 AnschlBahnVO - Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
- §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte
- § 36 AnschlBahnVO - Allgemeine Bestimmungen
- § 37 AnschlBahnVO - Betreten der Bahnanlagen
- § 38 AnschlBahnVO - Verhalten an Bahnübergängen
- § 39 AnschlBahnVO - Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
- § 40 AnschlBahnVO - Bestimmungen bei Personenbeförderung auf der Anschlussbahn
- § 41 AnschlBahnVO - Zwangsmittel
- §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen
- § 42 AnschlBahnVO
- § 43 AnschlBahnVO
- Anlage A AnschlBahnVO - Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50
- Anlage B AnschlBahnVO
- Anlage C AnschlBahnVO - Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
- Anlage D AnschlBahnVO - Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
- Anlage E AnschlBahnVO - Räder
- Anlage F AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane
- Anlage G AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven
- Anlage H AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven
- Anlage J AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane
- Anlage K AnschlBahnVO - Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen
- Anlage L AnschlBahnVO - Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen
- Anlage M AnschlBahnVO - Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale
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