Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
INHALT
Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Art. 1 GÜL-StV - Einrichtung der Gemeinsamen Stelle
- Art. 2 GÜL-StV - Aufgaben und Befugnisse im Falle einer Weisung der Führungsaufsicht
- Art. 3 GÜL-StV - Datenschutzrechtliche Bestimmungen
- Art. 4 GÜL-StV - Weitere Einsatzzwecke
- Art. 5 GÜL-StV - Besetzung der GÜL
- Art. 6 GÜL-StV - Ausstattung
- Art. 7 GÜL-StV - Finanzierung
- Art. 8 GÜL-StV - Geltungsdauer, Kündigung
- Art. 9 GÜL-StV - Beitritt weiterer Länder
- Art. 10 GÜL-StV - Inkrafttreten
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