Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (935.540)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
- Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportför derung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
- Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
- Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
- Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
- Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
- Art. 11 Schlussbestimmung
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