Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (814.52)
INHALT
Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)
- Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Aufgaben der Armeeapotheke
- Art. 3 Vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk
- Art. 4 Zusätzliche Lagerung von Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für den Ereignisfall
- Art. 5 Verteilung, Lagerung und Abgabe von Jodtabletten in den übrigen Gebieten der Schweiz
- Art. 6 Bedingungen für die Lagerung der Jodtabletten
- Art. 7 Versorgungs- und Qualitätssicherung
- Art. 8 Anordnung der Abgabe und Einnahme der Jodtabletten
- Art. 9 Information über die Jod-Prophylaxe
- Art. 10 Finanzierung
- Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 12 Inkrafttreten
- Anhang ⁸
- Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk (ausgenommen sind Kernkraftwerke im Rückbau)
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