Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwas... (0.814.296)
INHALT
Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
- Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
- Art. 3 Anwendung
- Art. 4 Massnahmen zur Kontrolle der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen
- Art. 5 Auffanganlagen für Sedimente
- Art. 6 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
- Art. 7 Besichtigung und Zeugniserteilung
- Art. 8 Zuwiderhandlungen
- Art. 9 Überprüfung von Schiffen
- Art. 10 Aufdeckung von Zuwiderhandlungen und Kontrolle von Schiffen
- Art. 11 Schriftliche Unterrichtung über Kontrollmassnahmen
- Art. 12 Unangemessenes Aufhalten von Schiffen
- Art. 13 Technische Unterstützung und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit
- Art. 14 Übermittlung von Informationen
- Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 16 Verhältnis zum Völkerrecht und zu anderen Übereinkünften
- Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
- Art. 18 Inkrafttreten
- Art. 19 Änderungen
- Art. 20 Kündigung
- Art. 21 Depositar
- Art. 22 Sprachen
- Unterschriften
- Anlage
- Regeln für die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
- Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
- Regel A-1 Begriffsbestimmungen
- Regel A-2 Allgemeine Anwendbarkeit
- Regel A-3 Ausnahmen
- Regel A-4 Befreiungen
- Regel A-5 Gleichwertige Einhaltung
- Abschnitt B: Behandlungs- und Kontrollvorschriften für Schiffe
- Regel B-1 Ballastwasser-Behandlungsplan
- Regel B-2 Ballastwasser-Tagebuch
- Regel B-3 Ballastwasser- Behandlung auf Schiffen
- Regel B-4 Austausch von Ballastwasser
- Regel B-5 Behandlung von Sedimenten
- Regel B-6 Pflichten von Schiffsoffizieren und Mannschaften
- Abschnitt C: Sondervorschriften in bestimmten Gebieten
- Regel C-1 Zusätzliche Massnahmen
- Regel C-2 Warnhinweise hinsichtlich der Ballastwasser-Aufnahme in bestimmten Gebieten und damit zusammenhängende Massnahmen des Flaggenstaates
- Regel C-3 Übermittlung von Informationen
- Abschnitt D: Normen für die Ballastwasser-Behandlung
- Regel D-1 Norm für den Ballastwasser-Austausch
- Regel D-2 Norm für die Qualität des Ballastwassers
- Regel D-3 Zulassungsvorschriften für Ballastwasser-Behandlungssysteme
- Regel D-4 Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien
- Regel D-5 Überprüfung von Normen durch die Organisation
- Abschnitt E: Vorschriften über Besichtigungen und die Erteilung von Zeugnissen über die Ballastwasser-Behandlung
- Regel E-1 Besichtigungen
- Regel E-2 Ausstellung eines Zeugnisses oder Bestätigung eines Zeugnisses
- Regel E-3 Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Vertragspartei
- Regel E-4 Form des Zeugnisses
- Regel E-5 Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses
- Anhang I
- Muster des internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser‑Behandlung
- Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung
- Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen
- Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Regel E-5 Absatz 8 Ziffer 3
- Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Regel E-5 Absatz 3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren
- Bestätigung nach Regel E-5 Absatz 4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung
- Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen oder der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung der Regel E-5 Absatz 5 oder Absatz 6
- Bestätigung der Verschiebung des Jahrestags in Anwendung der Regel E-5 Absatz 8
- Anhang II
- Muster des Ballastwasser-Tagebuchs
- Internationales Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
- 1 Einführung
- 2 Ballastwasser und die Behandlung von Ballastwasser
- 3 Einträge im Ballastwasser-Tagebuch
- 4 Ballastwasser-Volumen
- Aufzeichnungen über betriebliche Vorgänge im Zusammenhang mit Ballastwasser
- Geltungsbereich am 18. Juli 2024 ¹¹
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