PflAFinV
INHALT
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV)
- Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
- § 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
- § 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
- § 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
- § 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
- § 7 Zurückweisung unplausibler Angaben
- § 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets
- § 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
- § 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
- § 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
- § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
- § 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
- § 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
- § 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen
- § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
- § 17 Abrechnung der Umlagebeträge
- § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
- § 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
- § 20 Rechnungslegung
- Teil 2
- Durchführung statistischer Erhebungen
- § 21 Art und Zweck, Umfang
- § 22 Erhebungsmerkmale
- § 23 Hilfsmerkmale
- § 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
- § 25 Auskunftspflicht
- § 26 Übermittlung
- Teil 3
- Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
- § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
- § 28 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
- Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets
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