FlugMechAusbV 2013
INHALT
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin* (FlugMechAusbV 2013)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin*
- Eingangsformel
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Struktur der Berufsausbildung
- § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Durchführung der Berufsausbildung
- § 6 Abschlussprüfung
- § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
- § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
- § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
- § 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik
- § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
- § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – Sachliche Gliederung –
- Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
- Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)
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