Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Nautische Fachfrau / Nau... (412.101.221.60)
INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Nautische Fachfrau / Nautischer Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Nautische Fachfrau / Nautischer Fachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- 1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
- Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
- Art. 2 Dauer und Beginn
- Art. 3 Organisation
- 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
- Art. 4
- 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
- Art. 5
- 4. Abschnitt: Bildungsplan
- Art. 6
- 5. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Art. 7 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Art. 8 Höchstzahl der Lernenden
- 6. Abschnitt: Lerndokumentation und Bildungsbericht
- Art. 9 Lerndokumentation
- Art. 10 Bildungsbericht
- 7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
- Art. 11 Zulassung
- Art. 12 Gegenstand
- Art. 13 Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Art. 14 Wiederholung
- 8. Abschnitt: Ausweise und Titel
- Art. 15
- 9. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für nautische Fachkräfte
- Art. 16
- 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 18 Übergangsbestimmung
- Art. 19 Inkrafttreten
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