Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit... (412.101.220.31)
INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Logistik»
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Logistik»
- 1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer
- Art. 1 Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild
- Art. 2 Dauer und Beginn
- 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
- Art. 3 Grundsätze
- Art. 4 Handlungskompetenzen für Logistikerin und Logistiker EFZ
- Art. 5 Handlungskompetenzen für Fachfrau Bahntransport und Fachmann Bahntransport EFZ
- 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
- Art. 6
- 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
- Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis
- Art. 8 Berufsfachschule
- Art. 9 Überbetriebliche Kurse
- 5. Abschnitt: Bildungspläne
- Art. 10
- 6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Art. 12 Höchstzahl der Lernenden
- 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
- Art. 13 Lerndokumentation
- Art. 14 Bildungsbericht
- Art. 15 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
- Art. 16 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
- Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
- 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
- Art. 18 Zulassung
- Art. 19 Gegenstand
- Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Art. 21 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
- Art. 22 Wiederholung
- 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
- Art. 23
- 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
- Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Logistik
- Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
- Art. 28 Inkrafttreten
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