Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (822.115)
INHALT
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Verhältnis zum Arbeitsgesetz
- Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten
- 2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten
- Art. 4 ³ Gefährliche Arbeiten: Grundsätze
- Art. 4 a ⁴ Gefährliche Arbeiten: berufliche Grundbildung
- Art. 4 b ⁷ Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
- Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés
- Art. 6 Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben
- Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung
- Art. 8 ¹¹ Leichte Arbeiten
- 3. Abschnitt: Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren
- Art. 9
- 4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit
- Art. 10 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren
- Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren
- Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
- Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit
- Art. 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung
- Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit
- Art. 16 Tägliche Ruhezeit
- Art. 17 Überzeitarbeit
- 5. Abschnitt: Ärztliches Zeugnis
- Art. 18
- 6. Abschnitt: Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung
- Art. 19
- 7. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Behörden
- Art. 20 Eidgenössische Arbeitskommission
- Art. 21 Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
- Art. 22 a ¹⁷
- Art. 23 Inkrafttreten
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