TfV
INHALT
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (TfV)
- Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)
- Erster Abschnitt
- Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Fahrberechtigung
- § 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
- Zweiter Abschnitt
- Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
- § 5 Voraussetzungen
- § 6 Ausbildung
- § 7 Prüfungen
- § 7a Grundsätze für Prüfungen
- § 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
- § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
- § 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
- Dritter Abschnitt
- Einsatz als Triebfahrzeugführer
- § 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
- § 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
- § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
- § 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
- Vierter Abschnitt
- Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
- § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
- § 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
- § 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
- § 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
- Fünfter Abschnitt
- Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
- § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
- § 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
- § 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
- § 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 20 Ordnungswidrigkeiten
- Sechster Abschnitt
- Schlussbestimmungen
- § 21 Übergangsvorschriften
- § 22 Anwendungsbestimmungen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
- Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins
- Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen
- Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
- Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
- Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
- Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode
- Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine
- Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
- Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen
- Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
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