Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (312.21)
INHALT
Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV)
- Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV)
- 1. Abschnitt: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms
- Art. 2 Form und Inhalt des Antrags
- Art. 3 Zuständigkeit
- Art. 4 Übermittlung und Versand
- 3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms
- Art. 5 Beendigung auf Begehren der zu schützenden Person ⁶
- Art. 5 a ⁸ Beendigung auf Antrag der Zeugenschutzstelle
- Art. 5 b ⁹ Mitteilung der Beendigung
- 4. Abschnitt: Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle
- Art. 6
- 5. Abschnitt: Informationssystem der Zeugenschutzstelle
- Art. 7 Verantwortliche Behörde
- Art. 8 Zugriffe
- Art. 9 Datenkatalog
- Art. 10 Abfrage- und Informationspflicht
- Art. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger
- Art. 12 Weitergabe von Daten: Beschränkungen und Modalitäten
- Art. 13 Protokollierung
- Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung
- Art. 15 Datensicherheit
- 6. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
- Art. 16
- 7. Abschnitt: Kosten
- Art. 17 Fallabhängige Kosten
- Art. 18 ¹⁹
- Art. 19 ²⁰ Kosten für den Betrieb der Zeugenschutzstelle
- Art. 20 ²¹ Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen
- Art. 21 ²² Vergütung der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen
- Art. 22 ²³ Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von Zeugenschutzprogrammen
- Art. 23 ²⁴ Anrechnung der vergüteten Leistungen
- Art. 24 Rechnungsstellung
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
- Art. 26 Inkrafttreten
- Anhang
- Änderung bisherigen Rechts
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