Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (414.513) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
- Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
 - 1. Kapitel: Gegenstand
 - Art. 1
 - 2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 2 Geografischer Rahmen
 - Art. 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten
 - Art. 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen
 - 2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität
 - Art. 5 Einreichung des Gesuchs
 - Art. 6 Anrechenbare Kostenpauschalen
 - Art. 7 Prüfung und Entscheid
 - 3. Abschnitt: Internationale Kooperationen
 - Art. 8 Einreichung des Gesuchs
 - Art. 9 Anrechenbare Projektkosten
 - Art. 10 Personalkosten
 - Art. 11 Sachkosten
 - Art. 12 Prüfung und Entscheid
 - 3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung
 - Art. 13 Einreichung des Gesuchs
 - Art. 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen
 - Art. 15 Anrechenbare Kosten
 - Art. 16 Prüfung und Entscheid
 - 4. Kapitel: Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen
 - Art. 17 Exzellenzstipendien
 - Art. 18 Voraussetzungen für ein Stipendium
 - Art. 19 Bewerbung um ein Stipendium
 - Art. 19 a ² Datenbearbeitung
 - Art. 19 b ³ Datenaufbewahrung und Löschung
 - Art. 20 Vergabe
 - Art. 21 Höhe der Stipendien
 - Art. 22 Institutsbeiträge und Studiengebühren ⁴
 - Art. 23 Auszahlung
 - Art. 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung
 - 5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen
 - Art. 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen
 - Art. 26 Information und Beratung
 - Art. 27 Vertretung von Schweizer Anliegen
 - Art. 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen
 - Art. 29 Anrechenbare Kosten
 - Art. 30 Prüfung und Entscheid
 - 6. Kapitel: Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris
 - Art. 31 Beitrag
 - Art. 32 Auswahlkommission
 - Art. 33 Aufnahmeverfahren und Befristung
 - 7. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
 - Art. 34
 - 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
 - Art. 35 Aufhebung eines anderen Erlasses
 - Art. 36 Änderung eines anderen Erlasses
 - Art. 37 Inkrafttreten
 - Anhang
 - 1. Pauschalen für die Organisation internationaler Lernmobilität von Gruppen oder Einzelpersonen (Gemeinkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
 - 1.1 Schulbildung
 - 1.2 Berufsbildung
 - 1.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
 - 1.4 Jugend
 - 1.5 Erwachsenenbildung
 - 2. Pauschalen für Einzelpersonen (Mehrkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)
 - 2.1 Schulbildung
 - 2.2 Berufsbildung
 - 2.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
 - 2.4 Jugend
 - 2.5 Erwachsenenbildung
 - 3. Pauschalen für Einzelpersonen (Reisekosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2)
 - 4. Zusätzliche Pauschalen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3)