Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (935.500)
INHALT
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
- Art. 4 Im Kanton Schaffhausen sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen
- Art. 6 Die Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels kann mit Bedin-
- Art. 7 Das Mindestalter, welches zur Teilnahme an Kleinspielen berechtigt,
- Art. 8 Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Aufsichts - und Vollzugs-
- Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim-
- Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:
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