Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt (821.401)
INHALT
Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
- Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
- § 12 Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Präsidenten des
- § 15 Das Einigungsamt handelt im R ahmen dieser Verordnung nach
- § 16 Der Vorsitzende des Einigungsamtes kann den Parteien sofort
- § 31 Die Kosten des Verfahrens vor dem Einigungsamte werden vom
- § 32 8)
- § 34 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 20. März 1918 betref-
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