Konkordat über die pädagogische Hochschule Zentralschweiz (317.12)
INHALT
Konkordat über die pädagogische Hochschule Zentralschweiz
- Konkordat über die pädagogische Hochschule Zentralschweiz
- Art. 10 Zulassung zum Studium Der Konkordatsrat regelt die Zulassung zum Studium im Rahmen der Anforderungen der Anerkennungsreglemente der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 2
- Art. 21 Finanzierung der Studiengänge (Grundausbildungen und Zusatzausbildungen) Die Konkordatskantone tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mittels einer im Voraus festgelegten Kostenabgeltungspauschale. Diese setzt sich aus Einzelpauschalen zusammen, die für jeden Studiengang pro Studierende und Studierenden errechnet werden. Bevor die Kostenabgeltungspauschale ermittelt wird, sind die Erlöse, die Studiengebühren sowie allfällige Beiträge des Bundes und Dritter abzuziehen. Für Studiengänge, die an mehreren Teilschulen angeboten werden, orientiert sich die von den Konkordatskantonen zu finanzierende Einzelpauschale an der kostengünstigsten Teilschule. Für Teilschulen, welche während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung einen höheren Finanzbedarf haben, kann der Standortkanton eine Ergänzungspauschale festsetzen. Diese Ergänzungspauschale wird für alle Studierenden dieser Teilschule vom Standortkanton getragen. In die Kostenabgeltungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Betriebskapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient. Der Standortkanton jeder Teilschule entrichtet einen Standortvorausanteil von 12 Prozent der Kostenabgeltungspauschale nach Abs. 1, der abgezogen wird, bevor den Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird. Den Konkordatskantonen wird jährlich nach Massgabe der Kostenabgeltungspauschale pro Studiengang und der jeweiligen Anzahl der Studierenden mit Wohnsitz in jeweiligen Kanton Rechnung gestellt. Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung 3
- Art. 22 Vollzug, Rechtsfragen Der Konkordatsrat ist für den Vollzug des Konkordats verantwortlich. Soweit das Konkordat nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitzkantons. Verfügungen und Entscheide der Pädagogische Hochschule Zentralschweiz oder von Teilschulen über öffentlichrechtliche Ansprüche sind im Sinne der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs 4
- Art. 24 Rechtsmittel Gegen Entscheide, welche die Rechtsstellung der Studierenden betreffen und die von Organen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz oder einer Teilschule gestützt auf dieses Konkordat oder dessen Folgeerlasse getroffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 5
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