Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (317.121.2)
INHALT
Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Art. 1 Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zuständigkeiten für Studienentscheide sowie die Modalitäten von Promotions- und Prüfungsverfahren. Das Reglement gilt für folgende Ausbildungsgänge: 10
- Art. 2 8
- Art. 9 Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule, Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbildungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt. 10
- Art. 11 Fachexpertinnen und -experten Die jeweilige Prüfungskommission setzt Fachexpertinnen und -experten ein, die bei der Bachelor- und der Masterprüfung mitwirken und den ordnungsgemässen Verlauf der Prüfungen überwachen. 9
- Art. 14 Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung 10
- Art. 19 Bachelor- oder Masterarbeit Mit der Bachelor- oder Masterarbeit zeigen Studierende, dass sie eine Fragestellung eigenständig und nach wissenschaftlichen Regeln bearbeiten und in schriftlicher Form dokumentieren sowie die Ergebnisse präsentieren und in einem kritischen Diskurs begründen können. Die Bachelor- oder Masterarbeit ist Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung. Die Bachelor- oder Masterarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden. 8
- Art. 20 Bachelor- oder Masterprüfung Die Bachelor- oder Masterprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilprüfungen: a. in den vier Fächern des Studienbereichs "Fach und Unterricht" für die Sekundarstufe I, b. im Fach Deutsch sowie in den drei Fächern des Studienbereichs "Fach und Unterricht" mit Vertiefung für die Primarstufe, c. im Fach Deutsch sowie in drei weiteren Fächern des Studienbereichs "Fach und Unterricht" gemäss Vorgaben der Schulleitung für die Kindergarten/Unterstufe, d. in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Masterstudiengangs Schulische Heilpädagogik, e. in Berufspraxis und f. in einem Bereich der Bildungs- und Sozialwissenschaften. 8
- Art. 22 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis Das Diplom bestätigt das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die damit verbundene Erteilung der Lehrbefugnis für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder in Schulischer Heilpädagogik. Die Urkunde wird von der PHZ ausgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Konkordatsrats, der Direktorin oder dem Direktor der PHZ und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unterzeichnet. 8
- Art. 27 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 6
- Art. 27 bis Übergangsregelung 8
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