VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915 (70.3911)
INHALT
VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915
- VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915
- Artikel 3 Verfahren a) Zuständigkeit und Eingabefrist Wer eine Lotterie zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken durchführen will, hat der zuständigen Direktion 3)
- Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 7. April 1927 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten 4)
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