KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (50.1131)
INHALT
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
- KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
- Artikel 2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren Nebenanlagen aus. Er ist namentlich zuständig für: a) die Bewilligung des Zuganges zu den Nationalstrassen dritter Klasse, namentlich des Zuganges von Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen, von Erfrischungsräumen, Kiosken und Verkaufsstellen aller Art, soweit nicht der Bund den Zugang beschränkt (Artikel 4 BG), b) die Erteilung von Konzessionen für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen, wie z. B. Anlagen zur Abgabe von Treib- und Schmierstoffen auf Strassengebiet, mit solchen Anlagen verbundene Er- frischungsräume und Kioske (Artikel 7 BG), c) die Entgegennahme von Entschädigungsforderungen bei Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen und Baulinien (Artikel 18 und 25 BG), d) die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden bei der Planung und Pro- jektierung (Artikel 10, 13, 19, 21 BG), e) den Entscheid über Einsprachen gegen Ausführungsprojekte und darin enthaltene Baulinien (Artikel 27 BG), f) die Bestimmung der Erwerbsart für den Landerwerb (Artikel 32 BG), g) die Fristsetzung für die Beschlussfassung über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung (Artikel 34 BG), 1
- Artikel 3 Die zuständige Direktion vollzieht die gesetzlichen Vorschriften und die Be- schlüsse des Regierungsrates, soweit nicht ausdrücklich eine andere Be- hörde als zuständig erklärt wird. Sie ist namentlich zuständig für: 1
- Artikel 7 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft 4 . Altdorf, den 27. April 1961 Der Präsident: Werner Huber
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