NEBENAMTSVERORDNUNG (2.2251)
INHALT
NEBENAMTSVERORDNUNG
- NEBENAMTSVERORDNUNG
- 1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND VERHÄLTNIS
- Artikel 3a 17 Abgangsentschädigung
- Artikel 8 27 Für Sitzungen des Erziehungsrates werden die Mitglieder nach Artikel 7
- Artikel 9 28 Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung 29
- 2. Kapitel: KOMMISSIONEN UND NEBENAMTLICHE
- Artikel 11 32 Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonder -
- Artikel 13 Bezüglich Spesen usw. gelten Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sinnge
- 3. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 24 41 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach der Regelung, die für die Ange -
- Artikel 24a 42 13. Monatslohn
- 4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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