Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen u... (653.111)
INHALT
Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- Art. 6 Für die baulichen Anlagen gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundes 2
- Art. 8 Bewohnte Gebäude, öffentliche Plätze und Strassen sind durch die Anlagen wenn irgend möglich nicht zu überfahren; andernfalls müssen geeignete Schutzvorrichtungen angebracht werden. Beim Kreuzen oder Parallelführen mit Stark- und Schwachstromleitungen sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Bundes zu beachten 4
- Art. 9 Allgemeines Für die Drahtseile sind die einschlägigen Vorschriften des Bundes massgebend 5
- Art. 13 Festigkeit Der Nachweis der erforderlichen Festigkeitseigenschaften der Drahtseile ist durch Untersuchungen an der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt (EMPA) in Zürich, der Materialprüfungsanstalt der Universität Lausanne oder durch Werkatteste zu erbringen. Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Zerreissprobe mit ganzem Seil und Zerreiss- und Umschlag-Biegeproben mit allen Drähten einer Litze oder mit mindestens der Drahtzahl des Seiles.
- Art. 27 Schlepporgane Die Schlepporgane haben einen zeitlichen Minimalabstand einzuhalten, er beträgt für die Kategorien 1 und 2: 5,0 sec. bei einfachem, 10 sec. bei paarweisem Schleppen 3 bis 5: 3,5 sec. bei einfachem 7 sec. bei paarweisem Schleppen Vorbehalten bleibt Art. 30 Die Schleppgeschwindigkeit darf im Umlaufsystem 4 m/sec. nicht übersteigen. Geschwindigkeiten grösser als 2,8 m/sec. sind nur zulässig, wenn ein stossfreies Anfahren gewährleistet ist und das Gelände es erlaubt. Die festen Klemmen sind so zu konstruieren, dass beim Festklemmen der wirkliche Widerstand gegen Gleiten bei einfachem Schleppen zwischen 150 und 300 kg, bei paarweisem Schleppen zwischen 300 und 500 kg liegt. Die Schlepporgane sind mit einem festen Anschlag zu versehen, welcher die Längspendelung talseitig auf höchstens 150% beschränkt. Die festen Gehängeklemmen sind am Seil mindestens nach jeder Saison zu entfernen. Sie sind zu numerieren. Ohne Abweisbügel ist im Bereich fester Anlageteile die Querpendelung der Gehänge mit ±
- Art. 31 Antrieb Das Anfahren muss, unabhängig von der Belastung, stossfrei erfolgen. Zur Berechnung der erforderlichen Antriebsleistung und der Seilzüge ist das Gewicht einer Person mit 75 kg, die Reibung auf dem Schnee mit « m
- Art. 32 Übrige mechanische Einrichtungen Für Treib-, Umlenk- und Ablenkscheiben des Förderseiles sind folgende Durchmesser erforderlich: für ungefütterte Scheiben: 800mal grösster Drahtdurchmesser und zugleich 80mal Seildurchmesser, für gefütterte Scheiben sind die entsprechenden Zahlen: 600 und 60. Jede Scheibe muss mit einem massiven Niederhaltering und einem zweckmässigen Entgleisungsschutz ausgerüstet sein. Die maximale Neigung von Antriebs- und Umlenkrad darf 15% nicht überschreiten. Es sind Rillenkratzer anzubringen. Der Rollendurchmesser der Trag- oder Druckrollen muss für Seile bis 12 mm Durchmesser mindestens 150 mm betragen, für solche bis 17 mm mindestens 200 und für dickere Seile mindestens 250 mm. Der maximale Rollendruck darf nicht grösser sein als P in kg = 4xDxd in cm (D = Rollendurchmesser, d = Seildurchmesser). Die Seilablenkung pro Rolle darf 5% (3°) nicht überschreiten. Für Anlagen der Kat. 1 und 2 sind 8% (4°30’) zulässig. Die Rollenbatterien sind so zu konstruieren, dass eine gleichmässige Druckverteilung gewährleistet ist. Der minimale Auflagedruck pro Stütze darf für Anlagen nach Kat. 4 und 5 sowie für alle Niederhaltestützen 200 kg nicht unterschreiten, für die übrigen Anlagen soll der mindeste Auflagedruck 100 kg nicht unterschreiten. Batterien mit unvermeidlichem Wechseldruck sind so zu gestalten, dass das Förderseil ununterbrochen mit mindestens 50 kg belastet bleibt. Mit Ausnahme der Drahtseile müssen alle Konstruktionsteile nach SIA-Norm Nr. 161, Bauwerksklasse II berechnet werden, wobei die ungünstigsten statischen Belastungsfälle angenommen werden müssen. Schraubenverbindungen sind zweckmässig zu sichern. Bei dem Wetter ausgesetzten Rohrkonstruktionen sind alle Hohlräume am Fuss durch eine Bohrung vor Wasseransammlungen zu schützen. Die Stationseinrichtungen und die Stützen müssen im Interesse der Wartung einfach besteigbar sein. Die Stützen sind in Fahrtrichtung fortlaufend zu numerieren. Die Zwischenstützen sind neben den Auflage- und Windkräften (maximal 50 kg/m 2
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