VERORDNUNG über das Notariat (9.2311)
INHALT
VERORDNUNG über das Notariat
- VERORDNUNG über das Notariat
- Artikel 6 Die Notare schwören vor dem Landammannamte folgenden Eid: «Ich schwöre, die mir übertragenen Notariatsverrichtungen mit aller Gewissen -
- Artikel 10 Die Amtskaution der Notare beträgt Fr. 3
- Artikel 20 Die Aufsichtsbehörden haben sowohl über die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufspflichten, als auch über die Wahrung der Würde und des Ansehens des Notariatsstandes zu wachen und nötigen -
- Artikel 21 Jeder Beteiligte, welcher sich über die Art und Weise der Berufsausübung seitens des Notars zu beklagen hat, kann gegen denselben beim Regie -
- Artikel 37 20 Für die Expropriationsverträge (= Verträge im Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Planauflage) gelten die besonderen Vorschriften des Expro -
- Artikel 40 23 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist zu promulgieren
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