VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht (9.3104)
INHALT
VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht
- VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht
- Artikel 18 Ziffer 4 und Artikel
- Artikel 3 6 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verord -
- Artikel 9 10 Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestim -
- Artikel 12 13 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrech -
- Artikel 14 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nach -
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