VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht (9.3104) 
                
                
            INHALT
VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht
- VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht
 - Artikel 18 Ziffer 4 und Artikel
 - Artikel 3 6 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verord -
 - Artikel 9 10 Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestim -
 - Artikel 12 13 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrech -
 - Artikel 14 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nach -