GESETZ über die Enteignung (3.3211)
INHALT
GESETZ über die Enteignung
- GESETZ über die Enteignung
- Artikel 10 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksich -
- Artikel 33 9 Die Entscheidungen der Schätzungskommission können mit Verwaltungs -
- Artikel 37 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechts -
- Artikel 43 Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jeden -
- Artikel 46 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schät -
- Artikel 50 Bei der Ausführung öffentlicher Werke sind Naturschönheiten nach Möglich -
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