Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrec... (272.1)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
- Art. 2 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge-schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 2
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