Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung (818.15)
INHALT
Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung
- Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung
- Art. 1 Es wird ein kantonaler Spezialfonds für die Tuberkulosebekämpfung gescha f-
- Art. 2 Dieser Fonds ist gemäss der einschlägigen ei dgenösischen und kantonalen
- Art. 3 Der Fonds wird von der Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose verwaltet.
- Art. 4 Das Gesundheitsdepartement überwacht die Verwaltung und das Finanzdepa r-
- Art. 6 Die Gemeinden können zur örtlichen Tuberkulosebekämpfung auf Gemeind e-
- Art. 7 Die Behörden, von denen die diesem Gesetze unterworfenen Akte und En t-
- Art. 9 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Bussen bis zu Fr. 50. --
- Art. 10 Alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho ben.
- Art. 11 Der Staatsrat wird das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes festsetzen und
- Art. 8 GS/VS 1996, 101 1.12.1996
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