Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (250.100)
INHALT
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- 1. Kapitel:
- 1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen
- 2. Es steht jedoch den Kantonen unt er Vorbehalt des Grundsatzes des
- 2. Kapitel:
- 1. Die mit einer Strafsache befasst e Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde
- 2. Ausser in dringenden Fällen benach richtigt sie vorgängig die zuständige
- 3. Die zuständige Behörde des Ka ntons, in dem die Verfahrenshandlung
- 1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache
- 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten
- 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die
- Art. 8
- 1. Personen, die in einen Konkorda tskanton vorgeladen werden, sind ver-
- 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben,
- 3. Die Vorladung enthält gegebenenf alls den Hinweis, dass bei unent-
- 1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen
- 2. In dringenden Fällen kann di e Begründung nachgereicht werden.
- Art. 11
- 3. Kapitel:
- 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das
- 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, wer-
- 3. Wenn die ersuchte Behörde festst ellt, dass die Gerichtsurkunde oder das
- 1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den
- 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und
- 1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in der-
- 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerde-
- Artikels 353 StGB
- 1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Überset-
- 2. Die interkantonalen Verei nbarungen bleiben vorbehalten.
- 4. Kapitel:
- 1. Jeder Kanton kann dem Konkorda t beitreten. Die Beitrittserklärung
- 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurück treten will, so hat er dies dem
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