Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.035)
INHALT
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
- Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
- Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die
- Art. 3
- Art. 5
- Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich
- Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstrekkung
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-
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