Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (231.811)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
- Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes 2 .
- Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
- Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
- Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
- Art. 6 Höhe der Beiträge
- Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
- Art. 8 Auszahlung der Beiträge
- Art. 9 Studiengebühren
- Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
- Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
- Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
- Art. 13 Geschäftsstelle
- Art. 14 Streitbeilegung
- Art. 15 Beitritt
- Art. 16 Inkrafttreten
- Art. 17 Kündigung
- Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
- Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
- Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
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