Ordnung für den Gemeindeförster (RiE 911.650)
INHALT
Ordnung für den Gemeindeförster
- Ordnung für den Gemeindeförster
- § 1 Wählbarkeit
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5 Begleitung bei Waldgängen
- § 6 Tagebuch
- 1. Alle in den ihm unterstellten Waldungen vorkommenden
- 2. Alle ihm zur Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen ge -
- § 7
- § 8 Anzeichnung von Holzschlägen
- § 9 Allgemeine Aufsicht
- § 10
- § 11
- § 12 Überwachung der Arbeiten
- 1. die Holzschläge, sei es in Akkord oder Regie, fachgemäss aus -
- 2. nur angezeichnete Bäume gefällt werden;
- 3. im öffentlichen Wald alle vor oder nach der forstamtlichen
- 4. beim Fällen andere Bäume sowie die Verjüngung nicht be -
- 5. wo es geboten erscheint, die Bäume vor dem Hiebe aufgeas -
- 6. die Stöcke möglichst tief gehalten werden;
- 7. alles Holz an den vorhandenen Wegen oder ausnahmsweise
- 8. die Aufrüstung, Messung, Sortierung und Klassierung des
- 9. die Holzabfuhr innert den hiefür festgesetzten Fristen und
- 10. Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstungen, Grün- und
- 11. nur Pflanzen bekannter und geeigneter Herkunft im Walde zu
- § 13
- 100.– übersteigen, sind vorher mit dem Ressortchef im Gemeinderat
- § 14 Beratung Privater
- § 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Forst- und
- § 16 Grenzen
- § 17
- § 18 Spezielle Meldungen und Berichte
- § 19
- § 20 Tatbestandsfeststellung bei Übertretungen
- § 21
- § 19: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Waldgesetz Ba -
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