Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008 (153.210)
INHALT
Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008
- Verordnung betreffend die Fussballeuropameisterschaft 2008
- §1.
- §2.
- §3. Für Restaurationsbetriebe, Vereins- und Klubwirtschaften ge-
- 1. Die Bewirtung in den Innenräumen ist durchgehend zulässig, dieje-
- 2. Beschallung und TV-Übertragungen der EURO 08 Fussballspiele im
- §4.
- 1. Als Fremdenverkehrsgebiet im Sinne von Art. 25 der Verordnung 2
- 2. Der Verkauf ist von Montag bis Samstag bis 24.00 Uhr zulässig, am
- 3. Die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei der Be-
- 4. Für Märkte gelten die Öffnungszeiten gemäss Verordnung betref-
- §5. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen durch Industrie-
- 1. Im Stadion (Sicherheitsperimeter ohne Hospitality-Bereich) an den
- 29. 6. 2008:
- 2. In den öffentlichen Bereichen der offziellen Fanzonen und anderen
- 3. Im Perimeter des Fanboulevards gem. Anhang 1 vom 6. 6. – 29. 6.
- 4. Im Perimeter des Fanboulevards gem. Anhang 1 ist an den Spielta-
- 5. Auf den Verbindungsachsen zum Stadion gem. Anhang 2 und im Pe-
- §6.
- §7.
- §8.
- §9.
- § 10.
- § 11. Das Trommeln und Musizieren ist zur Schonung kranker Perso-
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