Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarkt... (562.370)
INHALT
Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft Basel
- Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft Basel
- §1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Ge-
- 10. Mai 1928
- §2. Über die Beanspruchung der Parzelle 1633
- §3. Die Genossenschaft ist verpflichtet, auf dem ihr zu Baurecht
- §4. Der Kanton Basel-Stadt wird, solange die Konzession in Wirk-
- §5. Erachten die Behörden die von der Genossenschaft für den
- § 1 genannten Marktgegenstände auf einem ungedeckten Platz in
- §6. Der Zutritt zum Markte als Verkäufer oder Käufer ist während
- §7. Bleibt in der Jahresrechnung der Genossenschaft nach Deckung
- §8.
- §9. Die Marktgebühren werden vom Regierungsrat nach Anhörung
- § 10. Die Genossenschaft ist befugt, für die i n § 1 genannten Marktge-
- § 11. Die Marktordnung wird vom Regierungsrat nach Anhörung
- § 12. Bekanntmachungen der Genossenschaft betreffend den Markt
- § 13. Als Garantie für die Einhaltung der aus dieser Konzession ent-
- § 14. Die Konzession kann nur durch Erteilung einer neuen Bewilli-
- § 15. Die Konzession erlischt durch Zeitablauf mit dem Erlöschen
- § 16. Die Konzession kann vom Regierungsrat widerrufen werden,
- § 17. Die Konzession kann vom Regierungsrate der Genossenschaft
- § 18. Bei Aufhören der Konzession sind hinsichtlich der Ansprüche
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