Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarkt... (562.370) 
                
                
            INHALT
Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft Basel
- Konzession des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft Basel
 - §1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Ge-
 - 10. Mai 1928
 - §2. Über die Beanspruchung der Parzelle 1633
 - §3. Die Genossenschaft ist verpflichtet, auf dem ihr zu Baurecht
 - §4. Der Kanton Basel-Stadt wird, solange die Konzession in Wirk-
 - §5. Erachten die Behörden die von der Genossenschaft für den
 - § 1 genannten Marktgegenstände auf einem ungedeckten Platz in
 - §6. Der Zutritt zum Markte als Verkäufer oder Käufer ist während
 - §7. Bleibt in der Jahresrechnung der Genossenschaft nach Deckung
 - §8.
 - §9. Die Marktgebühren werden vom Regierungsrat nach Anhörung
 - § 10. Die Genossenschaft ist befugt, für die i n § 1 genannten Marktge-
 - § 11. Die Marktordnung wird vom Regierungsrat nach Anhörung
 - § 12. Bekanntmachungen der Genossenschaft betreffend den Markt
 - § 13. Als Garantie für die Einhaltung der aus dieser Konzession ent-
 - § 14. Die Konzession kann nur durch Erteilung einer neuen Bewilli-
 - § 15. Die Konzession erlischt durch Zeitablauf mit dem Erlöschen
 - § 16. Die Konzession kann vom Regierungsrat widerrufen werden,
 - § 17. Die Konzession kann vom Regierungsrate der Genossenschaft
 - § 18. Bei Aufhören der Konzession sind hinsichtlich der Ansprüche