Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit (561.800)
INHALT
Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit
- Gesetz über Sammlungen in der Öffentlichkeit
- §1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Sammlungen in der
- §2. Die Sammlungen in der Öffentlichkeit bedürfen einer Sammel-
- §3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Veranstalter dafür Ge-
- §4. Die Sammelbewilligung kann verweigert werden, wenn absehbar
- §6. Die Sammelbewilligung kann entzogen werden:
- §7. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen
- §8. Wer eine Sammlung ohne die erforderliche Bewilligung veran-
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