Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte (217.550)
INHALT
Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte
- Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte
- Art. 2 Zuständig für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse ist das
- Art. 3
- Art. 4 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
- Art. 8 Das Genossenschaftsblatt enthält:
- Art. 9
- Art. 12 Die Kosten der Anlage der Teilrech tsverzeichnisse trägt die Genossen-
- Art. 14 Die zur Führung der Teilrechtsverzeic hnisse gehörenden Belege gelten als
- Art. 15 Die Gebühren für die Führung der Teilr echtsverzeichnisse bemessen sich
- Art. 16 Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über
- Art. 17 In Bearbeitung stehende Anlagen von Teilrechtsverzeichnissen sind ab In-
- Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft .
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