Spitalgesetz (330.100)
INHALT
Spitalgesetz
- Spitalgesetz
- §1. Der Kanton gewährleistet die Behandlung seiner Einwohner in
- §2. Der Kanton erfüllt die i n § 1 gestellte Aufgabe durch
- §3. Als Spitäler gelten Anstalten, die der stationären Behandlung
- §5. Der Regierungsrat bezeichnet die Spitäler, die als Universitäts-
- §6. Die Spitäler können folgende ergänzende Einrichtungen betrei-
- §7. Zum Betrieb eines Spitals und seiner ergänzenden Einrichtun-
- §8. Der Regierungsrat setzt die Taxen für die staatlichen Spitäler
- §9.
- § 9a.
- § 9: Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1993 (wirksam seit 1. 3.
- 1. 1. 1999); dadurch wurden die bisherigen Abschn. III.–V. zu IV.–VI.
- §9b.
- § 9c.
- § 9d.
- § 9f.
- § 10. Die Spitäler sind im Rahmen ihrer medizinischen Zielsetzung
- § 11. Jeder Patient hat Anspruch auf eine seiner Krankheit angemes-
- § 12. Ist es zur Lebensrettung oder zur lebenswichtigen Behandlung
- § 13. An verstorbenen Patienten kann eine Obduktion vorgenom-
- § 14. Das Beschwerderecht ist gewährleistet.
- § 15. Zum Schutze der Persönlichkeit jedes Patienten untersteht das
- § 16. Der Regierungsrat kann Abkommen über Patientenaufnahme,
- § 17. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes er-
- § 18. Bisher erteilte Spitalbewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
- § 19. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufge-
- 1. Gesetz über Organisation der Irrenanstalt vom 8. Februar 1886;
- 2. Gesetz betreffend die Organisation des Kinderspitals vom 30. Sep-
- 3. Gesetz betreffend die Organisation des Felix Platter-Spitals vom
- 15. Dezember 1966.
- § 20. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum
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