Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt (166.300)
INHALT
Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt
- Verordnung über die Wahl des ersten Verwaltungsrates der Pensionskasse Basel-Stadt
- §1. Mit Wirksamkeit der vom Grossen Rat am 10. November 2004
- §2. Es wird ein Wahlkreis Staat und ein Wahlkreis Institutionen ge-
- §4. Jeweils die Hälfte der einem Wahlkreis angehörenden Mitglieder
- §5. Die Arbeitnehmervertreterinnen bzw. Arbeitnehmervertreter
- §6. Für die Wahl der Arbeitgebervertreterin bzw. des Arbeitgeber-
- §7. Wahlberechtigt sind alle mündigen natürlichen Personen. Vorbe-
- §8. Die PKBS lädt die Versicherten der beiden Wahlkreise ein, in-
- §9. Die PKBS lädt die Institutionen ein, innert einer Frist von drei
- § 10. Bei den Wahlen der Arbeitnehmervertretenden sowie bei der
- § 11. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie nicht den zugestellten ent-
- § 12. Die offizielle Publikation der Wahlergebnisse erfolgt im Kan-
- §13 . Die Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstim-
- § 14. Beschwerden gegen Verstösse gegen diese Verordnung (Verlet-
- § 15. Die in dieser Verordnung geregelten Grundsätze über das
- § 16. Erfolgt vor Erlass der reglementarischen Bestimmungen durch
- § 17. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 2005
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