Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel (562.340)
INHALT
Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel
- Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel
- §1.
- §2. Für die Messe werden folgende Plätze bestimmt:
- §3.
- 1. eine Platzgebühr von 10–20 Rappen für den Quadratmeter und
- 2. eine Polizeigebühr von Fr. 10.– bis 200.– für jede Vorstellung oder
- §4. Orgelmänner haben für die Bewilligung, zur Messzeit während
- §5. Die Fronfastenmärkte werden viermal im Jahr abgehalten, und
- §6. Für diese Märkte werden der Barfüsserplatz und die Barfüsser-
- §7. Die Verkäufer haben folgende Gebühren zu entrichten:
- §8. Begehren um Zuteilung eines Verkaufsstandes (Messbuden,
- §9. Wer abgehalten ist, einen ihm nach Entrichtung der Gebühr zu-
- § 10. Nach Verfluss der i n § 8 Abs. 2 und in § 9 Abs. 2 angesetzten Fri-
- § 11. Die Aufstellung von privaten Verkaufsständen ist nur im Ein-
- § 12. Eine Kündigung eines Verkaufsstandes oder einer Schaubude
- 1. wenn aus Verkehrsrücksichten oder aus andern Gründen der be-
- 2. wenn der Verkäufer oder Schausteller den Bestimmungen dieser
- 3. wenn derselbe durch seine Aufführung zu begründeten Beschwer-
- § 13. Die Gassen vor und neben den Verkaufsständen dürfen nicht
- § 14.
- § 15. Zum Schutze der Waren werden während der Messe und der
- § 16. Die öffentliche Verwaltung übernimmt keinerlei Haftbarkeit
- § 17. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen oder gegen po-
Feedback