Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitär... (414.1)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
- Art. 3 Grundsätze
- Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
- Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
- Art. 4 Abs. 3 bis Abs. 5 und Art. 6 gelten auch für private Institutionen.
- Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
- Art. 7 Studierende
- Art. 8 Bemessungsgrundlage
- Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
- Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
- Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
- Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
- Art. 13 Studiengebühren
- Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
- Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
- Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
- Art. 17 Kommission IUV
- Art. 18 Geschäftsstelle
- Art. 19 Vollzugskosten
- Art. 20 Streitbeilegung
- Art. 21 Beitritt
- Art. 22 Inkrafttreten
- Art. 23 Kündigung
- Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
- Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
- Art. 26 Übergangsrecht
- Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des
- Art. 15.
- Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
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