Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwe... (935.470)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
- Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
- Art. 1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Er-
- Art. 2 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwen-
- Art. 3 Organe dieser Vereinbarung sind:
- Art. 4 Die Fachdirektorenkonferenz ist obers tes Vereinbarungsor gan. Sie setzt
- Art. 5 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder
- Art. 6 Die Kommission erlässt ein Geschäft sreglement, das von der Fachdirekto-
- Art. 7 Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und
- Art. 8 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit-
- Art. 9 Die Rekurskommission erlä sst ein Geschäftsregle ment, das von der Fach-
- Art. 10 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Be-
- Art. 11 Wo diese Vereinbarung keine Be stimmungen enthält und weder die
- Art. 12 Publikation en der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi-
- Art. 13 Soweit diese Vereinbarung nichts ande res bestimmt, richtet sich das Ver-
- Art. 14 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas-
- Art. 15 Die Kantone entscheiden innert 30 Ta gen nach Zustellung der Zulassungs-
- Art. 16 Die Kommissio n eröffnet der Gesu chstellerin die Zulassungsverfügung
- Art. 17 Die Kommission prüft vor Erteilung de r Bewilligung das Suchtpotenzial
- Art. 18 Die Lotterie- und Wettunternehmen le isten den Kantonen eine Abgabe
- Art. 19 Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben
- Art. 20 Die Kommission überwacht die Einhalt ung der gesetzlichen Vorschriften
- Art. 21 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
- Art. 22 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für
- Art. 23 Gegen Verfügungen und Entscheide der Ve reinbarungsorgane, die gestützt
- Art. 24 Jeder Kanton errichtet einen Lotte rie- und Wettfonds. Die Kantone
- Art. 25 Die Kantone bezeichnen die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds
- Art. 26 Die Kanton e bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter-
- Art. 27 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus
- Art. 28 Die für di e Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Be-
- Art. 29 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt
- Art. 30 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
- Art. 31 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet
- Art. 32 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesa mtschweizeri-
- Art. 33 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmun-
Feedback