Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (412.100)
INHALT
Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
- Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
- Art. 8 Die Abteilung Berufsbildung
- Art. 9 Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhält-
- Art. 10 Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination ver-
- Art. 18 Die Aufsichtskommissionen üben Aufsichtsfunktionen über die
- Art. 21 Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an
- Art. 22 Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen
- Art. 23 Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterric htswochen.
- Art. 33 Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine
- Art. 41 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte,
- Art. 42 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die
- Art. 44 Die nac hfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kanto-
- Art. 51 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für
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